Art. 17 OR. – Ob ein abstraktes Schuldbekenntnis vorliegt, ist Auslegungsfrage (E.4.1). Umkehr der Beweislast bei der «normalen» Schuldanerkennung (E.5).
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4. Obligationenrecht Art. 17 OR. – Ob ein abstraktes Schuldbekenntnis vorliegt, ist Auslegungsfrage (E.4.1). Umkehr der Beweislast bei der «normalen» Schuldanerkennung (E.5). Aus den Erwägungen: 4.1 Die Klägerin bringt – sinngemäss – weiter vor, bei der «Verpflichtungs- erklärung» vom 26. August 1993 handle es sich nicht um ein abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR. Demzufolge könne sie auch Einwendungen und Einreden aus dem Grundverhältnis geltend machen. Der Beklagte lässt diese Darstellung bestreiten. Ob ein selbständiges, ab- straktes Schuldversprechen vorliegt oder nicht, ist eine Auslegungsfrage (Kramer/Schmidlin, Kommentar zum Obligationenrecht, Bern 1986, N 48 und 65 zu Art. 17 OR; Bucher, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 58; vgl. auch Palandt, Kommentar zum BGB, 49. A., Mün- chen 1990, N 2 zu § 780 BGB)... 4.2 Die «Verpflichtungserklärung» vom 26. August 1993 hat folgenden Wortlaut: «...Die X AG [sc. Klägerin] verpflichtet sich zur Zahlung von DM 800000.– gegen Rückgabe der promissory note der Z BANK mit der issue no. ABM SBC ZH I P, issue date 21.06.1993. Die Zahlung des genannten Betrages ist fällig dreissig Tage nach Rückaushändigung der o.g. Note an Herrn Dr. T. oder Herrn von P. (siehe Vollmacht). Die Verpflichtung steht im Zusammenhang mit der Rückgabe der gesamten Noten...» Aufgrund des klaren Wortlauts der «Verpflichtungserklärung» ist nicht ersichtlich, welche Einwendungen der Klägerin aus dem Grundverhältnis zustehen könnten. Wer sich dazu verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist «Zug um Zug» einen genau bezeichneten Betrag zu bezahlen, schafft beim Gläubiger das schutzwürdige Vertrauen, man werde allfällige Einwendungen bzw. Einre- den einstweilen zurückstellen, d.h. erst bezahlen und die Angelegenheit gegebenenfalls – danach definitiv bereinigen. Der Beklagte durfte – mit andern Worten – in guten Treuen darauf abstellen, die Klägerin werde die DM 800000.– binnen 30 Tagen nach Rückgabe der betreffenden Note «ein- wendungs – und einredefrei» bezahlen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die «Verpflichtungserklärung» vom 26. August 1993 demnach als selbstän- diges, abstraktes Schuldversprechen zu interpretieren. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin der Aberkennungsforderung vorliegend keine Einwendun- gen aus dem Grundverhältnis entgegensetzen kann (zur «Einredeabstrakt- heit» vgl. Honsell et al., Kommentar zum Obligationenrecht, Basel 1992, N 10 ff. zu Art. 17 OR; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweiz. Obliga- tionenrechts, Band I, 3. A., Zürich 1979, S. 273 i.V.m. S. 266 ff.; Kramer/ Schmidlin, a.a.O., N 56 zu Art. 17 OR; zur vertraglichen Schuldanerkennung vgl. im übrigen von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweiz. Obligatio- nenrechts, Band II, 3. A., Zürich 1974, S. 225 Anm. 2). Soweit die Einwen- dungen der Klägerin das Verhältnis zu Dr. T. und P. betreffen, können sie ohnehin nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 OR nicht gehört werden. 66
Dazu kommt folgendes: Wie bereits erwähnt, schloss der Beklagte mit Dr. T. und P. am 29. Juni 1993 einen als «Vereinbarung» bezeichneten Vergleich ab. Wie der Beklagte richtig ausführt, liegt darin eine Novation im Sinne von Art. 116 OR. Zwar wird die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung ei- ner neuen nicht vermutet (Art. 116 Abs. 1 OR). Indessen kann diese negati- ve gesetzliche Vermutung «durch Auslegung des Vertrags nach Vertrauens- prinzip widerlegt werden» (Gauch/Schluep, a.a.O., Band II, N 3243). Mit den im Vertrag bekundeten Willensäusserungen, es werde ein Betrag von DM 800000.– im Sinne eines «Ersatzgeschäftes» gezahlt, durfte und musste der Beklagte in guten Treuen annehmen, dass eine alte Schuld getilgt und eine neue begründet wurde. Da die «Verpflichtungserklärung» vom 26. Au- gust 1993 auch für die Klägerin erkennbar auf der «Vereinbarung» vom 29. Juni 1993 basiert bzw. diese sichert, muss sich die Klägerin diesen Vergleich entgegenhalten lassen. Gemäss der «Vereinbarung» vom 29. Juni 1993 hatte der Beklagte einen Anspruch auf DM 800000.–, dies «ohne Einreden und Einwendungen» bzw. «unwiderruflich». Selbst wenn die «Verpflichtungser- klärung» vom 26. August 1993 nicht als selbständiges, abstraktes Schuldver- sprechen interpretiert werden müsste, hätte sich die Klägerin somit jeden- falls den Einwendungs- bzw. Einredeausschluss gemäss der novierenden «Vereinbarung» vom 29. Juni 1993 entgegenhalten zu lassen. Auch insoweit zielen die Vorbringen der Klägerin ins Leere.
5. Selbst wenn sich die Klägerin im vorliegenden Prozess keinen Einwen- dungs- bzw. Einredeausschluss entgegenhalten lassen müsste, wäre dies für sie unbehelflich: Gemäss Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe des Verpflichtungsgrundes gültig. Die «normale» Schuldanerkennung bewirkt die Umkehr der Beweislast: Nicht der Gläubiger hat den Verpflichtungs- grund zu beweisen, sondern der seine Schuldverpflichtung bestreitende Schuldner hat darzutun, welches der Verpflichtungsgrund ist, dass dieser nicht gültig ist oder nicht mehr angerufen werden kann (vgl. BGE 105 II 187, Pra 69 74 f.; Kramer/Schmidlin, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 17 OR; vgl. auch Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. A., Bern 1988, S. 138, N 42 ff.). Art. 17 OR beinhaltet die gesetzliche Vermutung, dass die Schuld bestehe (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., Bern 1992, S. 231, N 47). Wie eben erwähnt, hätte es der Klägerin obgelegen, die Nichtexistenz der umstrittenen Verbindlichkeit rechtsgenügend zu behaupten und die einzel- nen Tatsachenbehauptungen hinreichend zu substantiieren. Überdies wäre die Klägerin gehalten gewesen, die entsprechenden Beweismittel zu offerie- ren und das Beweisthema sowie die Beweismittel hinreichend zu substanti- vieren (vgl. dazu Brönnimann, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 1989, S. 197 ff.). Dies hat indes- sen die Klägerin – ein kaufmännisches Unternehmen – unterlassen; insbe- 67
sondere fehlt es an hinreichend nachvollziehbaren Tatsachenbehauptungen (vgl. dazu bereits Urteil der Justizkommission des Obergerichts vom 29. Juli 1994, S. 8). Selbst wenn die Klägerin einschlägige Beweismittel rechtsgenü- gend offeriert hätte, würde es demnach an der rechtsgenügenden Substanti- ierung des jeweiligen Beweisthemas fehlen. Unter diesen Umständen kann der der Klägerin obliegende Beweis des Nichtbestandes der Aberkennungs- forderung nicht als erbracht gelten. Auch insoweit ist der Klage die Grundla- ge entzogen. (Kantonsgericht, 15. März 1995, i.S. T. AG/N.) Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 22. August 1995 ab. Art. 47 OR. – Genugtuung bei vorsätzlicher Tötung. Anspruchsvoraussetzungen. Festsetzung der Genugtuungshöhe. Aus dem Sachverhalt: In der Nacht vom 26./27. April 1990 kam es zwischen dem Beklagten und @Z. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte @Z. mit einem Messer tödliche Verletzungen zufügte. Die Eltern (Klägerin 1 und Kläger 2) sowie die beiden Brüder (Kläger 3 und 4) von @Z. beantragen kla- geweise eine Genugtuung von je Fr. 30000.– bzw. je Fr. 10000.–. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletz- ten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR setzt neben einer Körperverletzung oder – wie im vorliegenden Fall – einer Tötung eine Haftung des Schadensverursachers voraus. Der Haftpflichtige muss somit widerrechtlich und schuldhaft «eine Einwirkung» verursacht haben. Anders als im übrigen Deliktsrecht soll aber nicht ein Schaden im haftpflichtrechtli- chen Sinne ausgeglichen, sondern eine nicht berechenbare und daher ex aequo et bono festzusetzende Entschädigung für eine immaterielle Beein- trächtigung bezahlt werden (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflicht- recht, AT, Band I, Zürich 1995, N 1 zu § 8; vgl. auch Brehm, Berner Kom- mentar [Band VI/1/3/1 Lieferung 2], Bern 1987, N 12 ff. zu Art. 47 OR; Hütte/Duksch, Die Genugtuung bei Tötung und Körperverletzung (OR 47), Zürich 1986/1989/1994, S. 0/6, Ziff. 2.4.). Die Tötung muss bei den Angehö- rigen des Verstorbenen zu einem physischen und/oder seelischen Schmerz von gewisser Schwere und damit zu einer Verletzung in den persönlichen 68